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   OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02   

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https://dejure.org/2003,10840
OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10840)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2003 - 21 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10840)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 21 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 883 Abs 2 BGB, § 888 BGB
    Grundstücksschenkungsvertrag: Anwendungsbereich einer durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsklausel für den Fall der Veräußerung oder Belastung

  • Judicialis

    BGB § 888; ; BGB § 883

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 888; BGB § 883
    Rückauflassungsvormerkung im Schenkungsvertrag wirkt auch gegen Zwangssicherungshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02
    In seiner Entscheidung vom 22.9.1994 (IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 = WM 1995, 36 = MDR 1995, 791) hat der Bundesgerichtshof unter II 1 a der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass der Begriff "Veräußerung" in dem Sinne, dass darunter auch eine Zwangsversteigerung - zu der die vorliegend gegebene Eintragung von Zwangshypotheken eine Vorstufe darstellt - zu verstehen ist, insbesondere im Verfahrensrecht vielfach gebraucht wird (so in §§ 265, 266, 325, 771, 806 ZPO).

    Mangels einer absichtlichen Nichterwähnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist somit von einer nicht gewollten Auslassung, also einer Regelungslücke im Vertragstext auszugehen, die in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. hierzu die Ausführungen des BGH in der angeführten Entscheidung IX ZR 251/93 unter II 1 b der Entscheidungsgründe) nach dem hypothetischen Willen der vertragsschließenden Parteien zu schließen ist.

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02
    Es herrscht daher Einigkeit, dass ein durch bestimmte Ereignisse bedingter Rückübereignungsanspruch aus einem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Eltern und Kindern vormerkungsfähig ist (BayObLG NJW 1978, 700; BGHZ 134, 182 = NJW 1997, 861 = MDR 1997, 338).
  • BayObLG, 16.11.1977 - BReg. 2 Z 62/77

    Voraussetzungen für die Auflassung eines Grundstücks; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02
    Es herrscht daher Einigkeit, dass ein durch bestimmte Ereignisse bedingter Rückübereignungsanspruch aus einem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Eltern und Kindern vormerkungsfähig ist (BayObLG NJW 1978, 700; BGHZ 134, 182 = NJW 1997, 861 = MDR 1997, 338).
  • BGH, 01.04.2008 - X ZR 150/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nießbraucherin nach §§ 1041 - 1047, 1051 BGB Verpflichtungen gegenüber dem neuen Eigentümer nach Durchführung einer Zwangsversteigerung treffen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2003 - 21 U 23/02, OLG-Report Frankfurt 2003, 306, 308).
  • OLG Köln, 13.09.2005 - 15 U 70/05

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückauflassung eines Grundstücks wegen

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch die Rechtsprechung des BGH (MDR 1995, S. 791) wie durch die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 2003, S. 306 [Leitsatz]: "Eine in einem Grundstücksschenkungsvertrag enthaltene, durch Vormerkung gesicherte Rückübereignungsklausel für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Vormerkung auch dann Wirkung entfalten soll, wenn das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung belastet wird.") bestätigt.
  • LG Bonn, 15.03.2005 - 3 O 358/03

    Es besteht ein Anspruch auf Rücktritt von einem Notarvertrag (hier:

    Eine in einem Grundstücksübertragungsvertrag enthaltene Rücktrittsklausel für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass das Rücktrittsrecht auch dann bestehen soll, wenn das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung, etwa durch Zwangssicherungshypothek, belastet wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2003, 21 U 23/02, OLGR Frankfurt 2003, 306; BGH, Urteil vom 22.09.1994, IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 für die Gleichsetzung von Veräußerung und Zwangsversteigerung).
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